Verteidigung mit Blick auf das Rechtsmittel
In der Hauptverhandlung geht es zuerst um das Urteil selbst. Zugleich knüpft ein erheblicher Teil der Nichtigkeitsgründe an ihren Ablauf an. Ich führe Hauptverhandlungen deshalb von Anfang an auch mit dem Blick des Rechtsmittelgerichts und achte darauf, wo ein Antrag zu stellen oder ein Widerspruch zu erheben ist, damit ein Verfahrens- oder Rechtsfehler später geltend gemacht werden kann.
In der Hauptverhandlung. In der Regel führe ich die Verteidigung in der Hauptverhandlung selbst. Sie haben damit Verteidigung und Rechtsmittel in einer Hand. Führt bereits ein anderer Verteidiger die Verhandlung, kann ich an dessen Seite beigezogen werden und die verfahrensrechtliche Absicherung übernehmen: Beweisanträge, Widersprüche gegen Verlesungen und Vorträge, Anträge zur Protokollierung. Das empfiehlt sich vor allem in umfangreichen Verfahren, in denen viel vom Verfahrensrecht abhängt; die Beiziehung ist ein eigener Auftrag mit gesonderter Abrechnung.
Nach dem Urteil. Für das Rechtsmittelverfahren kann ein anderer Verteidiger beauftragt werden als für die Hauptverhandlung; das ist zulässig und verbreitet. Ich übernehme die Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen auch in Verfahren, die von anderen Verteidigern geführt wurden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei Tagen ab Verkündung des Urteils anzumelden und binnen vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung auszuführen. Melden Sie das Rechtsmittel zuerst über Ihren bisherigen Verteidiger an, die Auswahl hat anschließend Zeit. Für die Prüfung genügen zunächst Urteil, Anklage und Protokoll der Hauptverhandlung.
Im fortgesetzten Verfahren. Nach einer Aufhebung ist das Erstgericht an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs gebunden. Wer die Nichtigkeitsbeschwerde verfasst hat, kennt die Gründe, auf denen die Aufhebung beruht, und weiß, worauf es im nächsten Rechtsgang ankommt. Hat ein anderer Verteidiger die Hauptverhandlung geführt, begleite ich deshalb auf Wunsch auch das fortgesetzte Verfahren an seiner Seite; in meinen eigenen Verfahren führe ich es selbst. So setzt der nächste Rechtsgang um, was im Rechtsmittelverfahren erreicht wurde, und die Grundlage für ein weiteres Rechtsmittel bleibt gesichert. Dass diese Grundlage auch dann trägt, wenn der nächste Rechtsgang wieder mit einem Schuldspruch endet, zeigt ein Untreueverfahren, in dem ich alle drei Rechtsgänge geführt habe: Zu einem Punkt hob der Oberste Gerichtshof den Schuldspruch im ersten wie im zweiten Rechtsgang auf, im dritten Rechtsgang folgte dazu ein Freispruch (OGH 11 Os 104/21k; 11 Os 156/23k).
Für Kolleginnen und Kollegen. Sie bleiben Verteidiger Ihres Mandanten. Ich werde auf gesonderte Vollmacht und gesonderte Abrechnung für einen bestimmten Abschnitt beigezogen: zur Absicherung der Hauptverhandlung, zur Ausführung des Rechtsmittels oder zur Begleitung im fortgesetzten Verfahren. Eine Weiterführung durch mich allein kommt nur auf Wunsch Ihres Mandanten und im Einvernehmen mit Ihnen in Betracht.