Rechtsanwalt Mag. Günther Rebisant

Rechtsanwalt Mag. Günther Rebisant

Strafverteidigung mit Schwerpunkt Strafprozessrecht – in der Hauptverhandlung und vor dem Obersten Gerichtshof

„Mir ist bewusst, dass Sie nicht hier sind, weil Sie möchten, sondern weil Sie müssen. Meine Arbeit beginnt mit der genauen Analyse Ihrer Situation. Mein Auftrag ist, Ihre Interessen mit einer klaren Strategie und konsequenter Vertretung in jeder Phase des Verfahrens durchzusetzen.“

Diese Seite ist als Entscheidungsgrundlage gedacht. Statt Aussagen über meine Qualität finden Sie Verfahren, Veröffentlichungen und Werdegang, nach denen Sie selbst beurteilen können, ob ich der Richtige für Ihre Sache bin. Die angeführten Entscheidungen sind mit Aktenzeichen belegt, Sie können jede davon nachlesen.

In welcher Lage befinden Sie sich?

Welche Möglichkeiten offenstehen, hängt davon ab, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, welche Fristen bereits laufen und ob eine Person oder ein Unternehmen betroffen ist.

  • Ermittlungsverfahren
    • Strafanzeige
    • Vernehmung/Stellungnahme
    • Akteneinsicht
    • Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme
    • Festnahme und Untersuchungshaft

Je früher ein Verteidiger eingebunden ist, desto mehr lässt sich beeinflussen. Vieles, was im Ermittlungsverfahren versäumt wird, ist später nicht mehr zu korrigieren. Rechtsverletzungen lassen sich aber auch in dieser Phase angreifen: mit Einspruch wegen Rechtsverletzung, mit Beschwerde gegen gerichtliche Bewilligungen und mit der Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Zwei der unten angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gehen auf solche Anregungen im Ermittlungsverfahren zurück.

  • Hauptverfahren
    • Anklage (Anklageschrift/Strafantrag)
      • Einspruch gegen die Anklageschrift binnen 14 Tagen
    • Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung entscheidet sich nicht nur das Urteil, sondern auch, was später noch bekämpft werden kann.

  • Rechtsmittelverfahren
    • Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung

Nach der Urteilsverkündung läuft eine Frist von drei Tagen für die Anmeldung.

  • Verfahren gegen Unternehmen

Für Straftaten seiner Entscheidungsträger und Mitarbeiter kann auch ein Unternehmen verantwortlich gemacht werden. Es ist dann im Strafverfahren belangter Verband, mit eigenen Verteidigungsrechten, eigenen Rechtsmitteln und dem Risiko einer Verbandsgeldbuße. Die Interessen des Unternehmens und jene der beschuldigten Personen decken sich dabei nicht immer, weshalb ihre Verteidigung häufig zu trennen ist. Der Verband hat auch dann die Rechte eines Beschuldigten, wenn gegen die beschuldigte Person getrennt verhandelt wird. Weil ein Schuldspruch gegen sie für ihn bindend ist, sollte er diese Rechte dort wahrnehmen, bis zum eigenen Rechtsmittel. Eine der unten angeführten Entscheidungen betrifft einen solchen Fall. Ich verteidige Verbände im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren und kommentiere die Rechtsmittel im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

Verteidigung mit Blick auf das Rechtsmittel

In der Hauptverhandlung geht es zuerst um das Urteil selbst. Zugleich knüpft ein erheblicher Teil der Nichtigkeitsgründe an ihren Ablauf an. Ich führe Hauptverhandlungen deshalb von Anfang an auch mit dem Blick des Rechtsmittelgerichts und achte darauf, wo ein Antrag zu stellen oder ein Widerspruch zu erheben ist, damit ein Verfahrens- oder Rechtsfehler später geltend gemacht werden kann.

In der Hauptverhandlung. In der Regel führe ich die Verteidigung in der Hauptverhandlung selbst. Sie haben damit Verteidigung und Rechtsmittel in einer Hand. Führt bereits ein anderer Verteidiger die Verhandlung, kann ich an dessen Seite beigezogen werden und die verfahrensrechtliche Absicherung übernehmen: Beweisanträge, Widersprüche gegen Verlesungen und Vorträge, Anträge zur Protokollierung. Das empfiehlt sich vor allem in umfangreichen Verfahren, in denen viel vom Verfahrensrecht abhängt; die Beiziehung ist ein eigener Auftrag mit gesonderter Abrechnung.

Nach dem Urteil. Für das Rechtsmittelverfahren kann ein anderer Verteidiger beauftragt werden als für die Hauptverhandlung; das ist zulässig und verbreitet. Ich übernehme die Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen auch in Verfahren, die von anderen Verteidigern geführt wurden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei Tagen ab Verkündung des Urteils anzumelden und binnen vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung auszuführen. Melden Sie das Rechtsmittel zuerst über Ihren bisherigen Verteidiger an, die Auswahl hat anschließend Zeit. Für die Prüfung genügen zunächst Urteil, Anklage und Protokoll der Hauptverhandlung.

Im fortgesetzten Verfahren. Nach einer Aufhebung ist das Erstgericht an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs gebunden. Wer die Nichtigkeitsbeschwerde verfasst hat, kennt die Gründe, auf denen die Aufhebung beruht, und weiß, worauf es im nächsten Rechtsgang ankommt. Hat ein anderer Verteidiger die Hauptverhandlung geführt, begleite ich deshalb auf Wunsch auch das fortgesetzte Verfahren an seiner Seite; in meinen eigenen Verfahren führe ich es selbst. So setzt der nächste Rechtsgang um, was im Rechtsmittelverfahren erreicht wurde, und die Grundlage für ein weiteres Rechtsmittel bleibt gesichert. Dass diese Grundlage auch dann trägt, wenn der nächste Rechtsgang wieder mit einem Schuldspruch endet, zeigt ein Untreueverfahren, in dem ich alle drei Rechtsgänge geführt habe: Zu einem Punkt hob der Oberste Gerichtshof den Schuldspruch im ersten wie im zweiten Rechtsgang auf, im dritten Rechtsgang folgte dazu ein Freispruch (OGH 11 Os 104/21k; 11 Os 156/23k).

Für Kolleginnen und Kollegen. Sie bleiben Verteidiger Ihres Mandanten. Ich werde auf gesonderte Vollmacht und gesonderte Abrechnung für einen bestimmten Abschnitt beigezogen: zur Absicherung der Hauptverhandlung, zur Ausführung des Rechtsmittels oder zur Begleitung im fortgesetzten Verfahren. Eine Weiterführung durch mich allein kommt nur auf Wunsch Ihres Mandanten und im Einvernehmen mit Ihnen in Betracht.

Warum Nichtigkeitsbeschwerden scheitern

Der Oberste Gerichtshof weist den überwiegenden Teil aller Nichtigkeitsbeschwerden zurück. Die Gründe dafür sind in den meisten Fällen nicht inhaltlicher, sondern handwerklicher Natur.

Die häufigsten sind: Die Beschwerde entfernt sich von den Feststellungen des Urteils, statt diese zugrunde zu legen. Sie greift in Wahrheit die Beweiswürdigung an, die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist. Sie rügt einen Umstand, der für den Schuldspruch nicht entscheidend war, oder sie stützt sich auf einen Verfahrensfehler, der in der Hauptverhandlung nicht durch Antrag, Widerspruch oder Rüge gesichert wurde und damit nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Das Rechtsmittelverfahren ist formstreng und kennt eine überschaubare Zahl von Nichtigkeitsgründen, zu denen eine dichte Rechtsprechung besteht. Wer damit regelmäßig arbeitet, erkennt früh, ob ein Urteil überhaupt angreifbar ist und an welcher Stelle. Das ist der Grund, warum sich die Beiziehung eines Spezialisten hier anders auswirkt als sonst. Am meisten bewirkt sie, wenn sie bereits in der Hauptverhandlung beginnt.

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im Überblick

Gegen Urteile, Beschlüsse und Verfügungen im Strafverfahren stehen unterschiedliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen – teils befristet, teils an eine bestimmte Verfahrenslage gebunden. Auch nach Rechtskraft bestehen Möglichkeiten.

  • Rechtsmittel
    • Nichtigkeitsbeschwerde — an den Obersten Gerichtshof, gegen Urteile des Schöffen- und Geschworenengerichts
    • Berufung wegen Nichtigkeit — an das Landes- oder Oberlandesgericht, gegen Urteile eines Einzelrichters
    • Berufung — gegen Strafe und privatrechtliche Ansprüche; gegen Urteile eines Einzelrichters auch wegen Schuld
    • Beschwerde — gegen Beschlüsse
  •  Rechtsbehelfe
    • Erneuerung des Strafverfahrens — bei Verletzung von Grundrechten
    • Wiederaufnahme — bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln
    • Einspruch wegen Rechtsverletzung — im Ermittlungsverfahren
    • Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes — an die Generalprokuratur

”„Es geht nicht um bloße Formalitäten, sondern um die strategische Frage: Wann mache ich was? Ich konzentriere mich in enger Zusammenarbeit mit Ihnen auf das Wesentliche – und zwar ausschließlich auf das, was für Ihre Vertretung rechtlich entscheidend ist.“

Mag. Günther Rebisant

Verfahren und Entscheidungen

Ich verteidige regelmäßig in Hauptverhandlungen vor den Landesgerichten und in Rechtsmittelverfahren vor den Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshof. Im Rechtsmittelverfahren besteht meine Arbeit aus zwei Teilen, die beide über den Erfolg entscheiden. Zuerst arbeite ich aus umfangreichen Akten jene Umstände heraus, die für das Ergebnis entscheidend sind, und prüfe, wo ein Fehler in der Verfahrensführung oder in der Beweiswürdigung tatsächlich durchschlägt. Dann führe ich diesen Fehler so aus, dass er als Nichtigkeitsgrund trägt: ausgehend von den Feststellungen des Urteils, bezogen auf einen entscheidenden Umstand und gestützt auf das, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Ein zutreffender Einwand, der nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, bleibt erfolglos.

Die folgende Aufstellung umfasst Verfahren, in denen eine Entscheidung auf ein von mir verfasstes Rechtsmittel oder eine von mir verfasste Anregung hin aufgehoben wurde, soweit sich die Entscheidung belegen lässt und ich meine Rolle offenlegen darf. Da der Oberste Gerichtshof und die Oberlandesgerichte die Vertreter in nichtöffentlichen Entscheidungen in Strafsachen nicht nennen, ist meine jeweilige Rolle angegeben. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht. Entscheidungen der Oberlandesgerichte werden dort erst seit Kurzem veröffentlicht; die angeführten älteren stelle ich anonymisiert bereit.

Einstellungen und Freisprüche sind nicht angeführt, auch nicht, wenn ein Freispruch auf Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bestätigt wurde. Über einen Teil dieser Verfahren wurde in Medien berichtet, darunter der Freispruch im Eurofighter-Verfahren.

Erfolglose Rechtsmittel sind nicht angeführt. Ich übernehme die Ausführung eines Rechtsmittels nur, wenn die Prüfung des Urteils ergibt, dass ein Nichtigkeitsgrund trägt; andernfalls rate ich davon ab. Das ist eine Einschätzung vor der Entscheidung und keine Zusage über deren Ausgang.

Verfahren, in denen ich bereits in der Hauptverhandlung verteidigt habe

In diesen Verfahren habe ich die Hauptverhandlung selbst geführt. Wo sie mit einem Schuldspruch endete, war die Grundlage für das Rechtsmittel dort bereits gelegt.

Verfahren, in denen ich erst im Rechtsmittelverfahren beigezogen wurde

In diesen Verfahren wurde die Hauptverhandlung von einem anderen Verteidiger geführt. Grundlage der Ausführung waren Urteil, Anklage und Protokoll der Hauptverhandlung sowie der gesamte Strafakt. Der Auftrag für das fortgesetzte Verfahren nach einer Aufhebung geht grundsätzlich an den bisherigen Verteidiger zurück; der weitere Ausgang ist mir daher in einem Teil der Verfahren nicht bekannt. In einzelnen Verfahren wurde ich auf Wunsch des Angeklagten auch für das fortgesetzte Verfahren beigezogen, an der Seite des bisherigen Verteidigers oder in dessen Einvernehmen an seiner Stelle.

Anregungen an die Generalprokuratur

Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird nicht vom Verteidiger erhoben, sondern von der Generalprokuratur. Eine erfolgreiche Anregung setzt voraus, dass diese unabhängige Behörde den geltend gemachten Rechtsfehler nach eigener Prüfung teilt.

Verfahren mit öffentlichem Interesse und fachliche Einordnung in Medien

Über einen Teil der von mir geführten Strafverfahren wurde in Medien berichtet. Zu grundsätzlichen Fragen des Strafverfahrensrechts werde ich als Fachkommentator herangezogen.

Berichterstattung über geführte Verfahren

Fachliche Einordnung zum Strafverfahrensrecht

Wissenschaftliche Veröffentlichungen zum Straf- und Strafprozessrecht

Ich kommentiere die Bestimmungen über die Erneuerung des Strafverfahrens (§§ 363a–363c StPO) im Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung und die Rechtsmittel im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Die laufende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bildet die Grundlage meiner Verteidigungsarbeit. Ein Schwerpunkt meiner Vorträge und Anmerkungen liegt auf der Hauptverhandlung, insbesondere auf Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und dem Vorkommen von Beweismitteln.

Strafprozessrecht

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”„Meine Stärke liegt in der fundierten Kenntnis des Strafprozessrechts. Gerade im Strafverfahren ist das Verfahrensrecht entscheidend dafür, dass Ihre Rechte wirksam durchgesetzt werden.“

Mag. Günther Rebisant
Weitere ansehen

Ermittlungsverfahren, Sachverständigenbeweis und Verbandsverfahren

  • Aktuelle Fragen des Verbandsverfahrens, Aktuelle Fragen aus Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit, Juridicum, 18. 6. 2024
  • Zusammenwirken zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht im Ermittlungsverfahren, 46. Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie, Fachgruppe Strafrecht der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter, Ottenstein, 22. 2. 2018
  • Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen zum Sachverständigenbeweis, Hauptversammlung der Fachgruppe Strafrecht der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter, Landesgericht für Strafsachen Wien, 30. 11. 2015
  • Waffengleichheit beim Sachverständigenbeweis: OGH, VfGH und StPRÄG 2014, Aktuelle Fragen aus Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit, Bundesministerium für Justiz, Palais Trautson, 11. 6. 2015
  • Sachverständigenbeweis nach dem StPRÄG 2014, 43. Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie, Fachgruppe Strafrecht der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter, Ottenstein, 26. 2. 2015
  • Tatbestandliche Handlungseinheit – Grundlagen und Grenzen, Fachgruppe Strafrecht der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter, Schlosshotel Gabelhofen, 18. 9. 2014

Werdegang zwischen Justiz, Wissenschaft und Strafverteidigung

Meine Tätigkeit beim Obersten Gerichtshof, an der Universität und in der Strafverteidigung ergibt einen doppelten Blick auf dasselbe Verfahren: aus der Sicht des Gerichts, das über das Rechtsmittel entscheidet, und aus der Sicht der Verteidigung, die es verfasst.

Erfahrung in der Justiz

  • März 2012 bis August 2012: Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Obersten Gerichtshof in Strafsachen
  • September 2008 bis Mai 2009: Rechtspraktikant zur Gerichtspraxis im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien

Wissenschaft und Lehre

  • April 2011 bis Mai 2015: Universitätsassistent am Institut für Strafrecht und Kriminologie bei Univ.-Prof. DDr. Peter Lewisch an der Universität Wien
  • März 2015 bis Mai 2024: Lehrbeauftragter an der FH Wiener Neustadt

Strafverteidigung und anwaltliche Praxis

  • Seit Februar 2020: Rechtsanwalt und Partner mit Schwerpunkt Strafprozessrecht bei Rebisant Rechtsanwälte
  • August 2017 bis Jänner 2020: Rechtsanwalt und Partner mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht bei Deloitte Legal
  • Juni 2015 bis Juli 2017: Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter mit Schwerpunkt im Wirtschafts- und Finanzstrafrecht bei LeitnerLaw
  • Juli 2009 bis August 2010: Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtsanwalt Dr. Ernst Schillhammer

Ausbildung und Qualifikationen

Meine fachliche Spezialisierung auf Straf- und Strafprozessrecht begann bereits im Studium und wurde durch weitere Qualifikationen im Finanzstrafrecht vertieft.

  • Oktober 2004 bis April 2008: Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Strafjustiz und Kriminalwissenschaft mit ausgezeichnetem Erfolg
  • Juni 2016: Rechtsanwaltsprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg
  • Juni 2017: Lehrgang Finanzstrafrecht mit Auszeichnung

Berufliche Funktionen und fachliche Mitgliedschaften

Ich bin Prüfungskommissär für die Rechtsanwaltsprüfung, war Mitglied des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien und bin außerordentliches Mitglied der Fachgruppe Strafrecht der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter.

Berufliche Funktionen

  • Seit April 2019: Prüfungskommissär für die Rechtsanwaltsprüfung
  • April 2019 bis Juni 2022: Mitglied des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien

Fachliche Mitgliedschaften

  • Seit April 2023: Austrian White Collar Crime Association (AWCCA)
  • Seit Oktober 2017: Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter, außerordentliches Mitglied der Fachgruppe Strafrecht
  • Seit März 2017: Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen
  • Seit Februar 2012: Österreichische Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie
  • Seit Juli 2009: Rechtsanwaltskammer Wien